Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der Billmann Event GmbH für Vermietung und Veranstaltungsdurchführung sowie Verkauf und Installation -
I. Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Auftragsverhältnisse und Rechtsgeschäfte der Billmann Event GmbH (nachfolgend BE) und deren Partnern.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichungen werden nicht anerkannt, sofern diese nicht schriftlich bestätigt wurden.
(4) Die AGB gelten auch für alle künftigen Verträge der beiden Parteien, ohne dass es einen erneuten Hinweis auf die AGB bedarf.
(5) Abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern haben nur Gültigkeit soweit die Billmann Event GmbH sie schriftlich anerkennt.
II. Vertragsschluss
(1) Einer Auftragserteilung liegt einer Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer zugrunde. Die Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
(2) Angebote sind, wenn nichts anderes vereinbart, zwei Wochen ab Angebotsabgabe gültig.
(3) An einen Auftrag ist die Billmann Event GmbH erst gebunden, wenn er schriftlich bestätigt worden ist oder mit der Ausführung (Beginn von Vorbereitungsmaßnahmen, z.B. Bestellung von Waren, etc.) begonnen wurde.
(4) Der Besteller ist auf Verlangen der BE hin verpflichtet, die schriftliche Annahme seines Auftrages durch die BE seinerseits schriftlich zu bestätigen. Gibt der Besteller diese Erklärung nicht binnen fünf Werktagen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung bei ihm ab, ist die BE nicht mehr an den Auftrag gebunden.
(5) Beruht das Angebot oder die Auftragsbestätigung auf technischen Angaben des Bestellers (Grafiken, Zeichnungen, ö.ä.), so ist das Angebot nur dann verbindlich, wenn der Auftrag entsprechend den technischen Vorgaben des Bestellers ausgeführt werden kann. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend des Bestellers durchgeführt werden kann, ist die BE berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Besteller nicht bereit ist, die vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und ggf. entstehende Mehrkosten zu über-nehmen. Im Falle eines solchen seitens der BE nicht verschuldeten Rücktritts vom Vertag ist die BE berechtigt, als pauschalen Schadensersatz 15% der Netto- auftragssumme vom Auftraggeber zu verlangen. Dem Besteller bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall hat der Besteller nur den nachgewiesenen geringeren Betrag zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren Betrages als der des pauschalierten Schadensersatzes ist nicht ausgeschlossen.
(6) Liegen vor Auftragserteilung Muster vor, so gelten diese als unverbindliche Prüf- bzw. Ansichtsmuster. Kommt eine Beauftragung nicht zustande, so können diese Muster dem Besteller in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für angefallene Transport-, Versand- oder andere Nebenkosten.
III. Lieferung, Terminierung und Verzug
(1) Für den Umfang der Leistung ist das schriftliche Angebot, bzw. die Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
(2) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang berechtigt.
(3) Liefertermine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Leistungsfrist (Absendung der Auftragsbestätigung), sowie die Einhaltung von Liefer-/Leistungsterminen setzt voraus, dass der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet. Wird die bestellte Ware an eine Transportperson übergeben, so gilt der Termin der Übergabe als Liefer- oder Leistungstermin.
(4) Die beigefügten Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend. Der Besteller hat unverzüglich und unaufgefordert sämtliche Maße und Gegebenheiten vor Ort nochmals zu prüfen und auf eventuelle Abweichungen hinzuweisen.
(5) Sofern eine Lieferung auf Abruf vereinbart ist, hat der Besteller innerhalb angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Vereinbarung des Abrufauftrages, die gesamte georderte Lieferung bzw. Leistung abzunehmen. Bei entsprechender Verschiebung oder Verzögerung kann ein entstandener höherer Aufwand weiterberechnet werden.
(6) Wird die Leistung durch Maßnahmen höherer Gewalt, wie z.B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen oder sonstige Ereignisse im In- und Ausland, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen um die Dauer der Beeinträchtigung und deren Nachwirkungen. Soweit das Ereignis höherer Gewalt dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung zur Folge hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gründe höherer Gewalt sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie ohne unser Verschulden während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Derartige Hindernisse werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Zusatzkosten können im Zuge unvermittelter Ausnahmen in Rechnung gestellt werden, z.B. Mehrkosten durch das Verschieben von Veranstaltungen.
(7) Durch Verzögerungen bei der Erbringung von Leistungen geraten wir dann nicht in Verzug, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände gerät die BE nicht in Verzug.
(8) Kommen die BE in Verzug, ist der Besteller berechtigt, seinen nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schadensersatz wird für Fälle leichter Fahrlässigkeit auf 0,5 % des Wertes der Gesamtlieferung für jede volle Woche des Verzuges, im Ganzen jedoch auf 5 % des Wertes der Gesamtlieferung begrenzt.
(9) Im Falle einer Leistungsverzögerung seitens der Billmann Event GmbH ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist er berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bei schuldhaftem Handeln der BE kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch entsprechend dem vor-stehenden Absatz begrenzt.
(10) Ist aus dem geschlossenen Vertrag eine Vorleistung verpflichtend, so kann sich die BE obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z.B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Zusammenbrüche von Zulieferern o.ä..
IV. Preisstellung
(1) Alle Preise gelten ab Lager Nürnberg oder Berlin zzgl. Transport und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Kurzfristige Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(2) Zahlungsansprüche sind mit erfolgter Lieferung, Leistung oder Bereitstellung ohne Abzug fällig, sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen sind.
(3) Die Billmann Event GmbH behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen.
(4) Bei Erstauftrag wird für Neukunden eine Vorkasse in Höhe von 100% in Rechnung gestellt.
(5) Es wird keine Bürgschaft jeglicher Art für die Vorkassezahlungen gewährt oder bereitgestellt.
(6) Der Versand erfolgt grundsätzlich zu Lasten des Auftragnehmers.
(7) Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, ist die BE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen und berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweilig durchschnittlichen Banksätzen für Kontokorrentkredite für die Dauer der Verzugszeit zu verlangen.
V. Urheberschutz
(1) Befristet auf die Vertragslaufzeit erhält der Kunde einfache Nutzungsrechte an allen Schutzrechten. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist ohne schriftliche Zustimmung nicht gestattet.
(2) Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
VI. Haftung & Gewährleistung
(1) Der Mieter haftet für Verlust oder Beschädigung, gleich ob Feuer-, Wasser-, Transportschäden, Abhandenkommen oder Schäden während der Nutzung.
(2) Bei Verlust hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen. Bei Beschädigung hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre.
(3) Die BE haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietsache nur zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Eine Haftung für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, ist ausgeschlossen.
VII. Miete
(1) Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beschädigung oder Verlust (Witterung, Diebstahl o.ä.) zu schützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Treten während der Mietzeit Mängel auf, ist die BE umgehend zu informieren. Der BE ist in diesem Fall die Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben oder einen Austausch gegen eine andere, gleichwertige Mietsache vorzunehmen.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, die BE von Ansprüchen Dritter freizuhalten, die aus Anlass oder in Zusammenhang mit dem Gebrauch der Mietsache gegen die BE erhoben werden. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten, die für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
(5) Eine Zurückbehaltung steht dem Mieter nicht zu.
VIII. Stornierung
Wird der Mietvertrag, gleich aus welchem Grund, storniert, kann die Billmann Event GmbH ohne Nachweis eines Schadens Stornierungskosten in nachfolgender Höhe des Auftragswertes (AW) fordern:
- bis 30 Tage vor Mietbeginn 40 % des Auftragswertes
- bis 14 Tage vor Mietbeginn 60% des Auftragswertes
- bis 8 Tage vor Mietbeginn 75% des Auftragswertes
- bis 5 Tage vor Mietbeginn 90% des Auftragswertes
- bis 3 Tage vor Mietbeginn 100% des Auftragswertes
IX. Schlußbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
(2) Die Vertrags- und Verhandlungssprache ist deutsch.
(3) Gerichtsstand ist Nürnberg.
(4) Sollte eine Bestimmung in den vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(5) Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
Stand Januar 2020